Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf
1. Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen Velowerkstatt Urs Hinni und dem Kunden gelten ausschliesslich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Velowerkstatt Urs Hinni nicht an, es sei denn, Velowerkstatt Urs Hinni hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Preis
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und
sonstige Nachlässe (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich verrechnet.
3. Zahlung und Zahlungsverzug
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe
des Kaufgegenstandes oder Übersendung der Rechnung fällig.
2. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, kann der
Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom
Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
3.Verzugszinsen werden mit 5% über dem "Basiszinssatz"
berechnet zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4. Tritt der Verkäufer wegen Verzug des Käufers vom
Kaufvertrag zurück, kann der Verkäufer eine Aufwands- und
Gebrauchsentschädigung für Nutzung und eventuelle
Nebenleistungen verlangen.
5. Gegen die Ansprüche des
Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist, oder ein rechtskräftiger Titel hierfür
vorliegt.
3.a Kaufvertrag
In der Schweiz gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag.
Dennoch biete ich dem Käufer einen Widerruf an.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Kunde:
a. den Vertrag beantragt oder angenommen hat.
b. Die Frist ist eingehalten, wenn der Kunde am letzten Tag der Widerrufsfrist dem Anbieter seinen Widerruf mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt.
c. Bei Widerruf des Kaufvertrag vom Käufer, hat der Verkäufer einen Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit.
Die Vergütung beträgt 10% des Kaufpreises.
4. Abnahme
1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 7 Tagen nach Zugang
der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten
Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den
Kaufgegenstand abzunehmen.
2. Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand länger als 14 Tage ab
Zugang der Bereitstellungsanzeige nicht ab, so ist der Verkäufer
nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
3. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 20%
des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer
einen geringeren Schaden nachweist. Bei Zahlungsverzug des
Käufers kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Besteht ein
Schadenersatzanspruch des Verkäufers und nimmt dieser die Ware
wieder an sich, entspricht der Rücknahmewert dem gewöhnlichen
Verkaufswert zum Rücknahmezeitpunkt, der im Streitfalle auf
Verlangen und Kosten des Käufers durch einen vereidigten
Sachverständigen ermittelt wird.
4. Wird der Kaufgegenstand bei einem Funktionstest oder
Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem
Beauftragten beschädigt, so haftet der Käufer für entstandene
Schäden, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig verursacht sind.
4a. Umtausch und Rückgabe
Es besteht kein genereller Anspruch auf Umtausch oder Rückgabe. Ich möchte aber, dass Sie zufrieden sind. Unter den folgenden Bedingungen sind sie jedoch möglich:
7 Tage Rückgaberecht.
Nach Absprache mit Velowerkstatt Urs Hinni können Sie das Produkt innerhalb der ersten 7 Tage nach Empfangsdatum in neuwertigem Zustand zurück geben. Ich werde Ihnen den Verkaufspreis abzüglich einer 20% Rücknahmegebühr erstatten.
Rücknahmebedingungen:
Unter folgenden Bedingungen nimmt Velowerkstatt Urs Hinni das Produkt nach vorgängiger Absprache zurück.
Das Produkt stammt aus meinem regulären, Sortiment.
Das Produkt ist in neuwertigem, unzerkratztem Zustand.
Sämtliches Zubehör wie Ladegerät, Akkuschlüssel sind vorhanden.
Der Erhalt des Produktes liegt nicht länger als 7 Tage zurück, ab Kaufdatum.
5. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufgegenstandes vor. Solange ein
Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer zur
Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt.
2. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer den
Kaufgegenstand heraus verlangen, sofern er vom Vertrag
zurückgetreten ist.
6. Gewährleistung
1. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der
Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende
Fehlerfreiheit für eine Zeit von zwei Jahren ab Rechnungsdatum.
2. Festgestellte Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich
angezeigt werden.
3. Liegt ein Mangel vor, hat der Käufer Anspruch auf
Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung, sofern diese zumutbar ist.
Wenn Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung unmöglich oder
unzumutbar sind, hat der Käufer das Recht, vom Kauf
zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.
Für die Nutzung kann der Verkäufer, im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag,
Nutzungsentschädigung verlangen.
4. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der
aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht,
daß: - der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder
überbeansprucht worden ist oder
- der Kaufgegenstand bei sportlichen Wettbewerben eingesetzt
wurde oder - der Kaufgegenstand zuvor in einem für die Betreuung
nicht geeigneten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt
worden ist und der Mangel hierdurch verursacht oder erweitert
wurde. - in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind,
deren Verwendung der Verkäufer nicht genehmigt hat oder der
Kaufgegenstand in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise
verändert worden ist oder - der Käufer die Vorschriften über die
Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B.
Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
5. Natürlicher Verschleiß ist von der Sachmängelhaftung
ausgeschlossen.
7. Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche
aus Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
ist der Sitz des Verkäufers. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen
allgemeinen Gerichtstand im Inland hat.
Stand 25. September 2022
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Miet-Leihfahrzeug
I. Anwendungsbereich
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die
gewerbliche Vermietung von Fahrrädern jeder Art und
Kinderanhängern (nachfolgend Fahrzeug genannt).
II. Pflichten des Vermieters
1.Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und
sorgfältig gewartetes Fahrzeug.
2.Reparatur: Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig,
um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu
gewährleisten, so hat der Vermieter diese unbeschadet der Ziffer III.
3. unverzüglich vorzunehmen oder aber dem Mieter ein
angemessenes Ersatzfahrzeug anzubieten. Andere Werkstätten als
die des Vermieters darf der Mieter zur Reparatur nur mit
Einwilligung (vorheriger Zustimmung) des Vermieters beauftragen;
anderenfalls trägt der Mieter die Kosten aus der Beauftragung
selbst.
4. Haftung: Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter)
haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher
Pflichten, nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit).
III. Pflichten des Mieters
1. Das Fahrrad darf nur vom Mieter gefahren werden.
2. Um Schäden zu vermeiden hat der Mieter das Fahrzeug
sorgsam und im Rahmen der, bei derartigen Fahrzeugen, üblichen
Nutzung zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen
Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere
die Straßenverkehrsordnung. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht
abseits befestigter Wege und zu keinem anderen als dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen. Das durchfahren von
Seewasser ist nicht gestattet.
Der Mieter ist verpflichtet bei jedem Abstellen und Parken darauf zu
achten, dass andere Verkehrsteilnehmer durch das Fahrzeug nicht
behindert werden. In jedem Fall ist der Ständer zu benutzen und
das Anlehnen an Fahrzeuge, Verkehrsschilder oder andere
Gegenstände aus Gründen der Verkehrssicherheit zu unterlassen.
Der Mieter trägt die Kosten für Reparaturarbeiten, die nicht durch
Verschleiß hervorgerufen werden. Dem Vermieter bleibt es frei das
Vertragsverhältnis, bei unsachgemäßem Gebrauch des
Fahrzeuges, jederzeit vorzeitig zu kündigen und die Herausgabe zu
verlangen. Dabei entfallen die Pflicht des Mieters aus Ziffer III. 1. für
den Zeitraum der Nichtgewährung des Gebrauches nicht.
4. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß anzuschließen. Dabei sind
geeignete Örtlichkeiten zum Anschließen zu verwenden.
5. Bei einem Abhandenkommen oder einem Totalschaden des
gemieteten Fahrzeuges hat der Mieter den von dem Vermieter zu
bemessenden Wert des Fahrzeuges zu ersetzen. Dem Mieter bleibt
es unbenommen auf eigene, nicht erstattungsfähige, Kosten ein
sachverständiges Wertgutachten einzuholen. Dem Vermieter bleibt
ein maßgebliches Gegengutachten vorbehalten.
HINWEIS: Privathaftpflichtversicherungen beinhalten oft eine
„Obhutsklausel“. Sie schließt Haftpflichtansprüche wegen Schäden
an fremden Sachen aus, die Versicherungsnehmer gemietet,
gepachtet oder geliehen haben.
6. Der Mieter hat alle Mängel und Beschädigungen des Fahrzeuges
dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine solche
Anzeige, so haftet der Mieter für alle aus der Nichtanzeige
entstandenen weiteren Kosten, insbesondere Personen- und
Sachschäden Dritter.
7. Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich,
spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten -
ggf. schriftlich unter Vorlage einer Skizze - zu unterrichten. Der
Unfallbericht muss insbesondere die Namen und Anschriften der
beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, ggf. die amtlichen
Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach
einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung
des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise,
z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können.
[Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Entwendung-Schäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der
zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.]
8. Haftung: Der Mieter haftet - unbeschadet der Ziffer III. 7. - nach
allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt
oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat
der Mieter das Fahrzeug - abgesehen von Verschmutzungen und
Abnutzungen im Rahmen einer üblichen Nutzung - in demselben
Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung
des Mieters erstreckt sich auch auf Schadenkosten wie
Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Miet-Ausfallkosten.
Velowerkstatt Urs Hinni empfiehlt beim Radfahren das Tragen eines Helmes. (Wird
nicht von Velowerkstatt Urs Hinni gestellt)
Stand 25. September 2022